§ 8 unserer aktuellen Satzung regelt den  „Gauturntag“

  1. Der „Gauturntag" ist das oberste beschlussfassende Organ des STG.
  2. Dem „Gauturntag" gehören stimmberechtigt an:
    • die Mitglieder des Vorstandes und des Turnausschusses, sowie die Ehrenmitglieder des STG
    • die Abgeordneten der Vereine und Abteilungen, gemäß Aufschlüsselung im Anhang der GO.
    • 20 vom „Gaujugendturntag" gewählte Abgeordnete der STJ.
  1. Der „Gauturntag" wird in der Regel einmal im Jahr einberufen und durchgeführt. Der Vorstand kann außerordentliche „Gauturntage" einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein Drittel der Vereine und Abteilungen das unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt. Der „Gauturntag" ist ordnungsgemäß einberufen, wenn die Einladung mit der Tagesordnung einen Monat vorher im Mitteilungsblatt des WTB dem „Westfalenturner" und durch Rundschreiben allen Vereinen und Abteilungen bekannt gegeben worden ist. Anträge auf Erweiterung der Tagesordnung müssen dem Vorsitzenden spätestens zwei Wochen vor dem „Gauturntag" vorliegen; sie sind allen Vereinen und Abteilungen zum „Gauturntag" als Tischvorlage auszuhändigen. Jeder ordnungsgemäß einberufene „Gauturntag" ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Abgeordneten beschlussfähig.
  2. Der „Gauturntag" hat die Aufgabe,
    Der Vorsitzende, oder bei seiner Verhinderung ein nach § 9 vorgesehener Vertreter, leitet den „Gauturntag". Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der bei der Abstimmung anwesenden Abgeordneten gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt. Satzungsänderungen bedürfen der Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Abgeordneten. Alle Beschlüsse sind wörtlich niederzuschreiben.
    • die Berichte des Vorstandes und des Jugendvorstandes entgegenzunehmen und zu beraten,
    • die Berichte des Kassenwartes und der Kassenprüfer entgegenzunehmen und zu beraten,
    • den Vorstand zu entlasten,
    • die Mitglieder des Vorstandes zu wählen,
    • den Haushaltsplan zu verabschieden,
    • die Richtlinien für die Arbeit des STG festzulegen,
    • Mitgliedsbeiträge und Umlagen festzulegen,
    • Satzungen zu ändern,
    • eine Ehrungsordnung zu erlassen und Ehrenmitglieder zu ernennen,
    • über sonstige Anträge zu beraten und zu beschließen,
    • den Ausrichter des nächsten „Gauturntages" zu bestimmen; der Ausrichter hat zwei Kassenprüfer zu stellen, die keinem Organ des STG angehören,
    • sich eine Geschäftsordnung zu geben, wenn dies erforderlich erscheint.

  3. Die Niederschrift über den „Gauturntag" ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. Diese wird den Vereinen und Abteilungen mit der Einladung zum nächsten „Gauturntag" schriftlich zugesandt.

Die komplette Satzung ist hier  hinterlegt.